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Ja zu fairen Importpreisen!
So werden wir abgezockt
Was bisher geschah
Was wir fordern
Ammenmrchen
der Gegner

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"Heimische Unternehmen knnen dazu
verpflichtet werden, ihre Produkte zu den gleichen Preisen wie beispielsweise
in Portugal zu verkaufen."
Das ist falsch. Es geht einzig darum, dass Nachfrager aus der Schweiz
(KMU, Konsumenten, ffentliche Hand) Produkte, auf die sie angewiesen
sind, eben auch in Portugal einkaufen knnen, wenn sie das mchten
zu Preisen, die die Anbieter dort selbst unter Wettbewerbsbedingungen
festgelegt haben.
"Es wird in die Preisbildung der Unternehmen eingegriffen."
Unternehmen knnen ihre Gewinnmarge weiter selber bestimmen, nur mssen
sie allenfalls ihre "Tiefpreisstrategie" in anderen Lndern berprfen.
Der Schweizer Handel und die KMU sollen das Recht erhalten, Produkte,
auf die sie angewiesen sind, notfalls im Ausland zu beziehen. Dadurch
sinken die Preise in der Schweiz, und Konsumenten knnen wieder im Inland
einkaufen.
"Der Interbrand-Wettbewerb spielt. Konsumenten knnen auf andere
Produkte ausweichen."
Sie knnten, doch sie tun es nicht. Sie bleiben ihrem Produkt treu,
kaufen es jedoch im Ausland ein. Der Beweis: 2013 sank der Absatz von
Personal Care-Produkten (z.B. Deo) in der Schweiz, obwohl die Bevlkerungszahl
zunahm.
"Die Bestimmung kann im Ausland gar nicht durchgesetzt werden."
Es mag Flle geben, in denen eine Durchsetzung im Ausland schwierig
ist. Gerade in wichtigen Fllen wird aber die Verhandlungsposition der
Nachfrager aus der Schweiz gestrkt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
im aktuellen Fall Gaba/Elmex wie auch die Flle BMW und Nikon zeigen,
dass die Wettbewerbskommission gegen Unternehmen, die im Ausland den
Wettbewerb zuungunsten der Schweiz behindern, vorgehen kann, wenn sie
Parallelimporte in diesem Fall durch eine Abrede verhindern wollen.
In der Schweiz wie in der EU und vielen anderen Staaten gilt für
das Kartellrecht das Auswirkungsprinzip. Im Art. 2 Abs. 2 KG ist dies
ausdrücklich verankert: "Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar,
die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst
werden."
In Ländern, die das sogenannte Lugano-Übereinkommen unterzeichnet
haben (in Europa fast alle ausser die Kanalinseln und Liechtenstein)
sind Ansprüche von der Schweiz aus durchsetzbar. In allen anderen
Fällen sind Schadenersatzansprüche über Arrestlegungen
durchsetzbar, wenn das behindernde Unternehmen Vermögenswerte in
der Schweiz hat.
"Parallelimporte sind problemlos mglich."
Leider funktionieren Parallelimporte berall dort nicht, wo die Hersteller
den ganzen Vertrieb kontrollieren, den Graumarkt dadurch klein halten
und den Handel zwingen, ihre Produkte in der Schweiz zum diktierten
Preis abzunehmen.
"Man braucht bloss die technischen Handelshemmnisse abzubauen,
um das Problem zu lsen."
Der Abbau staatlicher Hrden ist wichtig. Doch er ntzt nichts, solange
die Konzerne im Ausland Nachfragern aus der Schweiz gar keine Waren
verkaufen und so ihr Vertriebssystem vor Wettbewerb schtzen.
"Das bestehende Kartellgesetz ist ausreichend."
In der Praxis ist es oft nicht mglich, Abreden oder Marktbeherrschung
zu beweisen. Um Kartellrenten zu verhindern, braucht es eine Przisierung
von Art. 4 KG, welcher die Wettbewerbskommission zwingt, in wesentlich
mehr Fllen als heute von einer Marktbeherrschung auszugehen und entsprechende
Tatbestnde zu unterbinden.
"Die Regelung gefhrdet Arbeitspltze in der Schweiz."
Den Gegnern des Kartellgesetzes sind die Arbeitspltze in den Konzernzentralen
wichtiger als diejenigen im Handel, im Gastgewerbe und in anderen KMU.
Jobs gehen doch vor allem verloren, weil Betriebe ihre Produktion ins
Ausland verlagern und weil standortgebundene Unternehmen (z.B. Hotels
und Restaurants) ihre internationale Wettbewerbsfhigkeit verlieren.
Verschwinden die ungerechtfertigten "Schweiz-Zuschlge", so steigt die
Wettbewerbsfhigkeit der Schweizer Unternehmen. Das sichert und schafft
Arbeitspltze!
"Sinken die Preise in der Schweiz, dann gehen die Lhne runter."
Die Hochpreisinsel zerstrt die Kaufkraft von sozial Schwachen. Die
Fixierung auf Nominallhne ist naiv und fragwrdig. Werden die Schweizer
Betriebe im Einkauf nicht entlastet, so mssen die Lhne sinken, denn
nur das kann einen weiteren Abbau von Arbeitspltzen verhindern.
"Eine Umsetzung solcher Forderungen beschränkt die
Vertragsfreiheit und damit die Wirtschaftsfreiheit."
Zwar braucht die Wirtschaftsfreiheit die Vertragsfreiheit. Letztere
ist aber zum Schutz der Wirtschaftsfreiheit dann einzuschränken,
wenn damit andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des
Wettbewerbs im Sinn von Art. 7 Abs. 1 KG behindert werden.
"Ausländische Hersteller werden ihre Vertriebssysteme
in der Schweiz schliessen. Das kostet Arbeitsplätze."
Die heute bestehenden Beschränkungen des Preiswettbewerbs in der
Schweiz dürfen nicht zum Schutz bestehender Vertriebsstrukturen
toleriert werden. Diese sollten vielmehr endlich auch dem Wettbewerb
ausgesetzt werden! Wegen der "Schweiz-Zuschläge" sind
in der Tourismusbranche, in der Gastronomie, im Gewerbe und im Handel
Zehntausende von Arbeitsplätzen verloren gegangen resp. gefährdet
oder gar nicht erst entstanden.
"Die Weko ist für die Anwendung einer neuen Norm über
relativ marktmächtige Unternehmen gar nicht zuständig, weil
in solchen Fällen das öffentliche Interesse fehlt."
Zwar klagt wohl oft nur ein einzelnes Unternehmen wegen einer Behinderung
in der "Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs" (Art.
7 Abs. 1 KG). Meistens ist aber icht nur ein einzelnes, sondern eine
ganze Gruppe von Unternehmen betroffen. Dazu kommt, dass das Individualrecht
auf Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 27 BV durch alle Behörden
zu schützen ist (Art. 35 Abs. 3 BV).
"Eine Umsetzung wird kaum zu Preissenkungen führen.
Die Hochpreisinsel wird nicht verschwinden. Diesbezüglich werden
zu hohe Erwartungen geweckt."
Es gibt keine Allheilmittel. Eine Umsetzung wäre aber ein wichtiger
Beitrag im Kampf gegen die Hochpreis- und Hochkosteninsel Schweiz. Auf
Mittel, die Wirkung zeigen, darf angesichts der schwierigen Lage vieler
Unternehmen nicht verzichtet werden.
"Eine Umsetzung führt dazu, dass Nischenanbieter in
der Schweiz gefährdet sind."
Nischenprodukte führen nicht von selbst zu sortimentsbedingter
oder unternehmensbedingter Abhängigkeit von Nachfragern. Eine solche
Abhängigkeit entsteht erst, wenn ein Produkt aufgrund seiner Qualität
und Exklusivität ein solches Ansehen geniesst und eine solche Bedeutung
erlangt hat, dass ein Händler oder ein Unternehmen darauf angewiesen
ist.
"In der Schweiz produzierende Unternehmen werden durch
günstige Re-Importe gefährdet."
Das ist dann ganz sicher nicht der Fall, wenn eine Klausel es als zulässig
erklärt, die Beschaffung von exportierten, in der Schweiz hergestellten
Waren im Ausland einzuschränken, wenn sie zum Zweck des Weiterverkaufs
in der Schweiz erfolgt.
"Eine Umsetzung wird zu einer Verfahrensflut führen."
Es braucht lediglich ein paar Leitentscheid der Weko. Die meisten Unternehmen
werden ihr Verhalten von vornherein anpassen, wenn sie nicht mehr damit
rechnen können, vom Kartellgesetz gar nicht erfasst zu werden.
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